KING Autopfand

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.


§ 2 Der/die Verpfänder/in erklärt mit der Übergabe des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein/ihr freies Eigentum ist.


§ 3 Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der/die Verpfänder/in von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziff. 4), kann sich der Pfandleiher ausschliesslich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten keine Rechte erwirbt, hat der/die Verpfänder/in dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräussert hatte und der Dritte Ersatz verlangt

hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet

der/die Verpfänder/in in dieser Höhe.


§ 4 Gegen Zahlung des Darlehens einschliesslich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet die Berechtigung des/der Pfandscheininhabers/ in zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.


§ 5 Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.


§ 6 Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich von dem/der Verpfänder/in dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er/sie entweder die Nummer des Pfandscheines, oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der/die Verpfänder/in den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er/sie zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.


§ 7 Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.


§ 8 Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder/in und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts

des/der Auslösungberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der/die Verpfänder/in als Unternehmer/in einen Gegenstand seines/Ihres Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher, im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm/ihr gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.


§ 9 Der Überschuss steht dem/der Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziff. 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht von dem/der Käufer/in erhoben werden, verbleit. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.


§ 10 Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs- Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert.

Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art, oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.


§ 11 Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der/die Verpfänder/in mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch, im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens 2 Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des/des Auftraggebers/in. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.


§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit nicht gesetzlich anders geregelt – der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.


§ 13 Der Pfandleiher übernimmt keine Gewährleistung für elektronische Schäden und Standschäden am Fahrzeug.


§ 14 Der/die Verpfänder/in erklärt, dass das Pfandobjekt mit keinem Unffallschaden und mit keinem verdeckten Mängeln behaftet ist. Für unrichtige Angaben oder verschwiegene Mängel, de den Wert des Pfandobjektes mindern, haftet der/die Verpfänder/in in voller Höhe.


§ 15 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Stand: 02.04.2020